Satzung

§1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Die Vereinigung führt den Namen "Fasenachtsverein Hettschter Häracha"
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
  3. Der Fasenachtsverein Hettschter Häracha e.V. hat seinen Sitz in Hettstadt.
  4. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck der Hettschter Häracha e.V. ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings mit Frohsinn und Humor. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch: z.B. Prunksitzungen, Karnevalsumzüge, Gardetanz, fränkische Masken und Bräuche.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Er ist Mitglied des "Fastnacht-Verbandes Franken e.V." und im "Bund Deutscher Karneval e.V.".
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung des Tanzsportes und hier insbesondere die des karnevalistischen Tanzsportes. Die Sportabteilung Tanzsport" des Vereins ist Mitglied im Bayerischen Landesport-Verband e.V. Der Verein erkennt für die Sportabteilung die Satzungen und Ordnungen des BLSV an und stimmt der Übernahme der sich aus der Verbandsmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen zu. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der Sportabteilung wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessport-Verband vermittelt.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Fasenachtsverein Hettschter Häracha e.V. besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
  2. Aktives Mitglied kann jede karnevalsfreudige Person werden.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Fasenachtsvereins Hettschter Häracha e.V. unterstützen will, ohne selbst aktiv zu werden.
  4. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Annahmeanspruch besteht nicht.
  5. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Fasenachtsverein Hettschter Häracha e.V. und dessen Zielsetzung verleihen. Ehrenmitglieder können Einzelpersonen werden, die sich um die Hettschter Häracha e.V., um die Pflege der fränkischen Fasenacht und die Erhaltung des Brauchtums hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. Der Familienbeitrag umfasst alle Familienmitglieder, mit Ausnahme der Kinder, die ein eigenes Einkommen haben.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod mit dem Todestag
    2. durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. dem 1. Vorsitzenden zugegangen ist.
    3. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Hettschter Häracha. e.V. verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    4. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben), wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit einen anderen Beitrag.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens am 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  7. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt dar Mitgliederversammlung (vgl. §7 Abs. 4).

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Fasenachtsvereins Hettschter Häracha e.V. sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1.  Die Jahreshauptversammlung wird durch das Präsidium einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen im Übrigen dann, wenn das Präsidium oder 1/3 der Mitglieder dies beantragen.
  2. Eine Mitgliederversammlung wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder schriftlich per Brief oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Emailadresse gerichtet ist. Die Einberufungsfrist ist 2 Wochen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes (Gesellschaftspräsident). Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, soweit ordentlich eingeladen wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft und zusätzlich 2 Kassenprüfer.
  5. Alle Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Änderung der Satzung, Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Fasenachtsvereins Hettschter Häracha e.V. Hierfür ist jeweils 75% Mehrheit notwendig.
  6. Beschlüsse, die gegen die Satzung der Hettschter Häracha e.V. gerichtet sind, sind nichtig. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung der Hettschter Häracha e.V.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Präsidiums.
    3. Wahl des Präsidiums
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    5. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Präsidiums
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Fasenachtsvereins Hettschter Häracha eV.
    7. Entscheidung über die Berufung nach §5 der Satzung.
  8. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Präsidenten einzureichen. Anträge die nicht fristgerecht eingehen, können, müssen aber nicht behandelt werden.
  9. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§8 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Präsidium. Sie tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Für die Beschlussfassung gilt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gesellschaftspräsidenten. Der Vorstandschaft gehören an:
    1. Der Gesellschaftspräsident (Vorsitzender)
    2. Der Sitzungspräsident
    3. Der Schatzmeister.
    4. Der Schriftführer
    5. Die Vorstandschaft kann weitere Vorstandsmitglieder berufen, z.B. Vergnügungsausschuss, Vertreter der verschiedenen Sparten z.B. Tanzgarde, die jedoch nicht in der Vorstandschaft stimmberechtigt sind. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a) bis d) genannten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2500,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn hierzu die Zustimmung der gesamten Vorstandschaft vorliegt.
  2. Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus, kann auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder kommissarisch die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft weiterführen.

§9 Satzungsänderung

  1. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§10 Kassenführung

  1. Die Kassenabrechnung ist der Jahreshauptversammlung der Hettschter Häracha e.V. vorzulegen und von zwei Kassenprüfern der Hettschter Häracha eV. zu prüfen und dem Kassier und der Vorstandschaft Entlastung zu erteilen.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Fasenachtsvereins Hettschter Häracha e.V., kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 75% der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die Regelung gemäß §7 3. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Hettstadt, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§12 Jugendabteilung

  1. Innerhalb des Vereins besteht eine Jugendorganisation. Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung des Vereins in der Jugendarbeit tätig, wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27.04.2012 beschlossen worden und in Kraft getreten.